
Sie beabsichtigen eine Anlage zur Erzeugung von elektrischem Strom zu errichten und an unser Verteilungsnetz anzuschließen?
Dabei kann die Anlage bzw. der erzeugte Strom in den Anwendungsbereich unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen fallen. Zu unterscheiden sind hierbei:
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 25. Oktober 2008, zuletzt novelliert zum 1. August 2014, regelt unter anderen den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich. Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.
Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung schrittweise bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren. Dafür sind im Gesetz die Zwischenschritte Erhöhung auf 35 Prozent bis zum Jahr 2020, auf 50 Prozent bis zum Jahr 2030 und auf 65 Prozent bis zum Jahr 2040 geregelt.
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG)
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG vom 19. März 2002, zuletzt novelliert zum 19.07.2012, regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, "Abwärme", Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Des Weiteren regelt es die Zuschlagszahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen.
Unter Kraft-Wärme-Kopplung versteht man die gleichzeitige Umwandlung des eingesetzten Energieträgers in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage, z.B. Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzelle. Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erhöht die Ausnutzung von eingesetzten Brennstoffen, indem der Anteil der Wärme, der z.B. über die Turbine-Generator-Einheit nicht in Strom umgewandelt werden kann, als Nutzwärme abgeführt wird. Wärmenetze im Sinne des KWKG sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann.
Durch das KWKG soll ein Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung wird eine Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 25 % angestrebt.
Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2009 die Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (SDLWindV) beschlossen. Diese Verordnung ist am 11. Juli 2009 einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Die Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Onshore-Windenergieanlagen (SDLWindV) stellt technische Anforderungen an die Stromeinspeisung von Onshore-Windenergieanlagen und soll so laut Gesetzgeber die Netzstabilität und Netzsicherheit auch bei steigenden Windstromanteilen sicherstellen.
Halten die Windenergieanlagen (WEA) die Anforderungen gemäß SDLWindV ein, so wird dies mit einem Vergütungsanreiz/-bonus je gelieferte Kilowattstunde zusätzlich belohnt.
Informationen zur Erstellung von Gutachten zur SDLWindV entnehmen Sie bitte der Internetseite der "Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien".
Von der Anmeldung bis zur Vergütung des Stroms aus Ihrer Photovolaik-Anlage (bis 30 kW)
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