Freistellungsbescheinigungen
Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" wurde ein neuer Steuerabzug im Einkommenssteuergesetz (§§ 48 ff EStG) verankert. Lediglich eine Freistellungsbescheinigung oder Freigrenze kann den Steuerabzug verhindern.
Bitte wenden Sie sich zwecks Anforderungen von Freistellungsbescheinigungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an folgende Ansprechpartner unseres Unternehmens:
Die Freistellungsbescheinigung wird auf Anforderung kurzfristig übergeben.