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Freistellungsbescheinigungen

Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" wurde ein neuer Steuerabzug im Einkommenssteuergesetz (§§ 48 ff EStG) verankert. Lediglich eine Freistellungsbescheinigung oder Freigrenze kann den Steuerabzug verhindern.

Bitte wenden Sie sich zwecks Anforderungen von Freistellungsbescheinigungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an folgende Ansprechpartner unseres Unternehmens:

Frau Walter

          

Tel.
0 33 61-70 24 05

Frau Kroop

Tel.
0 33 61-70 20 53

Die Freistellungsbescheinigung wird auf Anforderung kurzfristig übergeben.

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Planungshilfe

Praxisorientierte Informationen rund um die Hauswärmetechnik sowie interaktive Planungshilfen finden Sie beim Initiativkreis WÄRME+.